Schornsteinfeger BergerSchornsteinfeger Berger
-Ihr Schornsteinfeger im Muldental-

 

 

Häufig gestellte Fragen
(Frequently Asked Questions)

Wir haben für Sie häufig gestellte Fragen zusammengestellt. Sollten Sie Ihr Anliegen nicht ausreichend beantwortet finden, nehmen Sie bitte Verbindung zu uns auf.

F: An einem Schornstein ist kein Ofen mehr angeschlossen, die Kehrung des Schornstein ist noch im Feuerstätten-bescheid vorgeschrieben. Was muss ichbeachten bzw. wie kann ich den Schornstein von der Kehrung abmelden?
A: Wenn an Schornsteinen keine Feuerstätten (Kohle-Öl- oder Gasöfen) mehr angeschlossen sind, müssen sie auch nicht mehr gekehrt oder überprüft werden. Bitte geben Sie uns Bescheid, wenn das bei Ihnen der Fall ist. Vom einfachen Abdecken des Schornsteines, obwohl noch Feuerstätten angeschlossen sind, raten wir Ihnen dringend ab: Einerseits gibt es gelegentlich Probleme mit Kondenswasser, andererseits können Unfälle durch unbedachtes Anheizen der Öfen (wie die Erfahrungen aus der Vergangenheit immer wieder zeigen) nicht ausgeschlossen werden. Informieren Sie Ihren bevollmächtigen Bezirksschornsteinfeger, damit er Ihnen einen neuen Feuerstättenbescheid erstellt.


F: Was ist bei einem Schornsteinbrand zu beachten?
A: Zunächst einmal sollte man Ruhe bewahren. Ein Schornsteinbrand muß nicht in jedem Fall zu einem Wohnungs- oder Hausbrand führen. Man sollte sich aber auch nicht darauf verlassen, dass beim Haus- bzw. Schornsteinbau keine Baufehler gemacht wurden. Wenn Sie die hier abgelegten Hinweise beachten, haben Sie erst einmal alle notwendigen Vorsorgemaßnahmen getroffen. Sie können aber einiges dazu beitragen, daß es erst gar nicht soweit kommt:

  • Verbrennen Sie nur ausreichend trockene Brennstoffe
    • Holz sollte ca. 2-3 Jahre trocken und gespalten im Freien abgelagert werden
  • Tragen Sie dafür Sorge, daß die zur Verbrennung erforderliche Luftmenge zur Verfügung gestellt wird. Das trifft für Luftöffnungen in der Wohnung, z.B. in Türen, und Luftklappenstellungen am Feuerungsregler zu.
  • Beachten Sie die Hinweise des Schornsteinfegers beim Kehren zum Zustand des Schornsteines und zu festgestellten Mängeln

F: Eine Messung hat ergeben, daß der Grenzwert über-schritten wurde. Was ist zu tun?
A: Die Messung ist zu wiederholen. Zwischenzeitlich sollte die Anlage gewartet werden, damit bei der Nachmessung alles klappt.


F: An meiner Feuerungsanlage wurden bauliche Mängel festgestellt. Wer kann mir Lösungsvorschläge zur Beseitigung der Mängel unterbreiten?
A: Eigentlich sollten Ihnen die Mängel und Lösungsvorschläge vom Schornsteinfeger bei der Feststellung erläutert worden sein. Wenn das nicht möglich war, steht Ihnen gern Ihr bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger beratend zur Seite.


F: Kann ich meinen Schornsteinfeger selbst aussuchen?
A: Das neue Schornsteinfegerhandwerksgesetz eröffnet diese Möglichkeit, gewährleistet aber gleichzeitig durch ein neu eingeführtes Nachweisverfahren das bisher sehr hohe Sicherheitsniveau. Das neu eingeführte Nachweisverfahren verlangt vom bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger dass ein sogenannter „Feuerstättenbescheid" erstellt wird, in dem die kehr- und überprüfungspflichtigen Feuerungsanlagen und die Termine für die Kehrung bzw. Überprüfung vorgeschrieben werden. Damit bekommt der Betreiber einer Feuerungsanlage die Information, wann welche Anlage gekehrt oder überprüft werden muss. Beauftragt der Betreiber einer Feuerungsanlage einen anderen Schornsteinfeger als den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger, dann muss der Betreiber die fachgerechte Kehrung bzw. Überprüfung auf einem Formblatt gegenüber dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger nachweisen. Für das Formblatt ist ein entsprechender Vordruck in der Kehr- und Überprüfungsverordnung veröffentlicht.


F: Ich suche ein Gesetz bzw. eine Verordnung, welche mein Schornsteinfeger als Rechtsgrundlage (z.B. im Feuerstätten-bescheid) angegeben hat. Wo kann ich dieses Gesetz oder die Verordnung einsehen?
A: Am besten hier: