Schornsteinfeger
Berger
-Ihr Schornsteinfeger
im Muldental-
Wir haben für Sie häufig gestellte Fragen zusammengestellt. Sollten Sie Ihr Anliegen nicht ausreichend beantwortet finden, nehmen Sie bitte Verbindung zu uns auf.
F: An einem
Schornstein ist kein Ofen mehr angeschlossen, die Kehrung des
Schornstein ist noch im Feuerstätten-bescheid vorgeschrieben. Was
muss ichbeachten bzw. wie kann ich den Schornstein von der Kehrung
abmelden?
A: Wenn an Schornsteinen keine Feuerstätten (Kohle-Öl- oder Gasöfen)
mehr angeschlossen sind, müssen sie auch nicht mehr gekehrt oder
überprüft werden. Bitte geben Sie uns Bescheid, wenn das bei Ihnen
der Fall ist. Vom einfachen Abdecken des Schornsteines, obwohl noch
Feuerstätten angeschlossen sind, raten wir Ihnen dringend ab:
Einerseits gibt es gelegentlich Probleme mit Kondenswasser,
andererseits können Unfälle durch unbedachtes Anheizen der Öfen (wie
die Erfahrungen aus der Vergangenheit immer wieder zeigen) nicht
ausgeschlossen werden. Informieren Sie Ihren bevollmächtigen
Bezirksschornsteinfeger, damit er Ihnen einen neuen
Feuerstättenbescheid erstellt.
F: Was
ist bei einem Schornsteinbrand zu beachten?
A: Zunächst
einmal sollte man Ruhe bewahren. Ein Schornsteinbrand muß nicht in
jedem Fall zu einem Wohnungs- oder Hausbrand führen. Man sollte sich
aber auch nicht darauf verlassen, dass beim Haus- bzw.
Schornsteinbau keine Baufehler gemacht wurden.
Wenn Sie die hier abgelegten Hinweise beachten, haben Sie erst
einmal alle notwendigen Vorsorgemaßnahmen getroffen. Sie können
aber einiges dazu beitragen, daß es erst gar nicht soweit kommt:
F: Eine
Messung hat ergeben, daß der Grenzwert über-schritten wurde. Was ist
zu tun?
A: Die Messung ist zu wiederholen. Zwischenzeitlich sollte die
Anlage gewartet werden, damit bei der Nachmessung alles klappt.
F: An meiner
Feuerungsanlage wurden bauliche Mängel festgestellt. Wer kann mir
Lösungsvorschläge zur Beseitigung der Mängel unterbreiten?
A: Eigentlich sollten Ihnen die Mängel und Lösungsvorschläge vom
Schornsteinfeger bei der Feststellung erläutert worden sein. Wenn
das nicht möglich war, steht Ihnen gern Ihr bevollmächtigter
Bezirksschornsteinfeger beratend zur Seite.
F: Kann
ich meinen Schornsteinfeger selbst aussuchen?
A: Das neue Schornsteinfegerhandwerksgesetz eröffnet diese
Möglichkeit, gewährleistet aber gleichzeitig durch ein neu
eingeführtes Nachweisverfahren das bisher sehr hohe
Sicherheitsniveau. Das neu eingeführte Nachweisverfahren verlangt
vom bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger dass ein sogenannter
„Feuerstättenbescheid" erstellt wird, in dem die kehr- und
überprüfungspflichtigen Feuerungsanlagen und die Termine für die
Kehrung bzw. Überprüfung vorgeschrieben werden. Damit bekommt der
Betreiber einer Feuerungsanlage die Information, wann welche Anlage
gekehrt oder überprüft werden muss. Beauftragt der Betreiber einer
Feuerungsanlage einen anderen Schornsteinfeger als den
bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger, dann muss der Betreiber
die fachgerechte Kehrung bzw. Überprüfung auf einem Formblatt
gegenüber dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger nachweisen.
Für das Formblatt ist ein entsprechender Vordruck in der Kehr- und
Überprüfungsverordnung veröffentlicht.
F: Ich suche
ein Gesetz bzw. eine Verordnung, welche mein Schornsteinfeger als
Rechtsgrundlage (z.B. im Feuerstätten-bescheid) angegeben hat. Wo
kann ich dieses Gesetz oder die Verordnung einsehen?
A: Am besten hier: